ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN von Logiston GmbH
§ 1 Allgemeines
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Bestellungen bei Logiston GmbH (nachfolgend „Logiston“), die von Verbrauchern oder Unternehmern (jeweils ein „Kunde“, gemeinsam die „Kunden“) über die Internetportale oder in sonstiger Form mit Logiston getätigt werden.
(2) Diese Regelungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als und Unternehmern.
(3) Bei mündlichen Vertragsabschlüssen mit Verbrauchern gelten diese AGB nur, wenn dieser Verbraucher ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde und ihnen zugestimmt hat.
(4) Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten diese AGB für die laufende Geschäftsbeziehung.
§ 2 Beauftragung/Bevollmächtigung/Leistungsumfang
(1) Durch die Beauftragung bevollmächtigt der Kunde Logiston umfasst, sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Verträge im Namen und Auftrage des Kunden abzuschließen, sowie die jeweils erforderlichen Erklärungen abzugeben, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist und soweit Logiston nicht ausnahmsweise im eigenen Namen handelt.
(2) Logiston bietet für Kunden die bundesweite Überführung angemeldeter Kraftfahrzeuge auf eigener Achse an (die „Überführung“). Logiston erbringt alle Dienstleistungen gegenüber dem Kunden selbst und/oder durch Dritte. Die Auswahl solcher Dritten, insbesondere die Auswahl des Fahrers, trifft Logiston nach freiem Ermessen.
§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen
(1) Der Preis für die durchgeführten Leistungen ergibt sich aus der
a. dem Kunden bekannten, bzw. spätestens bei Beauftragung zur Kenntnis gebrachten Preisleiste, oder
b. aus einer gesonderten, bei Auftragserteilung geschlossenen, Preisvereinbarung.
(2) Das Zahlungsziel hierbei 10 Werktage (Mo-Fr).
§ 4 Rechte und Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat bei einer Fahrzeugüberführung am Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Das Fahrzeug muss bei einer Überführung fahrbereit sein und darf keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der StVO/StVZO das Benutzen im Straßenverkehr beeinträchtigen. Sämtliche Kosten, welche mit der möglichen und wirtschaftlich sinnvollen Herstellung eines fahrbereiten Zustandes des Fahrzeugs verbunden sind, hat der Kunde zu tragen.
(2) Ist der Überführungsfahrer zum vereinbarten Termin vor Ort und verzögert sich die Fahrzeugübergabe aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes um mehr als 30 Minuten, so werden je angefangene halbe Stunde EUR 20,00€ berechnet. Ist ein Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort, nicht abholbereit oder wegen eines Defekts oder erheblicher Mängel insbesondere auf Grund der StVO/StVZO nicht zu überführen, wird der volle Überführungspreis abgerechnet. Dem Kunden bleibt in jedem Fall nachgelassen, nachzuweisen, dass tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Im Falle von Wartezeiten oder Leerfahrten trägt der Kunde die zusätzlich anfallenden Kosten (z.B. Übernachtungskosten oder Rückfahrkosten) sowie für den Mehraufwand 20,00 EUR je angefangene halbe Stunde.
(4) Der Kunde ist für die erforderlichen Begleitpapiere verantwortlich und haftet für alle anfallenden Kosten, die aufgrund technischer Mängel am Fahrzeug und/oder unzureichender Begleitpapiere/fehlender Genehmigungen entstehen (Verwarnungen, Bußgelder, Abschlepp- u. Bergungskosten, etc.), es sei denn, diese sind von Logiston verursacht und zu vertreten.
(5) Die Beurteilung des Überführungsfahrers zum Zustand des Fahrzeuges ist keine Garantie dafür, dass alle Kontrollen ohne Beanstandung passiert werden, können und entbindet den Kunden nicht von seiner Verantwortung für evtl. auftretende Mängel oder Betriebsstörungen.
(6) Der Kunde versichert, dass er berechtigt ist, über das Fahrzeug zu verfügen. Der Kunde hat insbesondere keinerlei Ansprüche gegenüber der Logiston für den Fall der Einbehaltung oder Beschlagnahme des Fahrzeugs den Kunden durch die Ordnungsbehörde, es sei denn, die Einbehaltung oder Beschlagnahme sind von der Logiston verursacht und zu vertreten.
(7) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zu überführende Fahrzeuge mit den Begleitunterlagen an der von ihm angegebenen Zustelladresse entgegengenommen werden. Wird der Kunde an der Zustelladresse nicht angetroffen, kann die Überführung gegen Empfangsquittung auch an eine andere, vom Kunden zuvor legitimierte, Person erfolgen., Bei Unternehmern sind dies alle Personen, die sich im Hoheitsgebiet des Unternehmers aufhalten und von denen nach den Umständen erwartet werden kann, dass sie für den Kunden tätig sind und die Unterlagen/Gegenstände an den Unternehmer weiterleiten werden. Hierzu zählen insbesondere sämtliche Mitarbeiter des Unternehmers.
(8) Wird der vom Kunden bezeichnete Empfänger nicht persönlich angetroffen, wird Logiston nach Rücksprache mit dem Kunden abermals die Zustellung vornehmen lassen. Die Kosten der erneuten Überführung sowie weitere nachgewiesene Mehrkosten (z. B. Hotelkosten) trägt der Kunde.
§ 5 Haftung und Gewährleistung bei Überführungen
(1) Die Haftung der Logiston und ihrer Erfüllungsgehilfen ist beschränkt auf Fälle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung oder Schadensverursachung.
(2) Der Kunde schließt für den Zeitraum der Überführungsfahrt auf eigene Kosten eine Vollkaskoversicherung mit einem marktüblichen Selbstbehalt ab. Die Logiston verpflichtet sich im Falle eines durch die Logiston oder ihrer Erfüllungsgehilft verursachten Schadens am Fahrzeug, diesen in der Höhe des Selbstbehalts der Versicherung zu übernehmen.
(3) Der Kunde verpflichtet sich gegenüber der Logiston sämtliche Informations- und Mitwirkungsverpflichtungen gegenüber der Vollkaskoversicherung fristgerecht zu erfüllen. Bei Verletzung von Obliegenheiten gegenüber der Vollkaskoversicherung, die zu einer Ablehnung der Ersatzpflicht der Vollkaskoversicherung führen, sind Schadensersatzansprüche gegen die Logiston und ihre Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
(4) Logiston sowie ihre Erfüllungsgehilfen verpflichten sich für den Fall eines Unfalles, die Polizei zu verständigen und eine korrekte Abwicklung des Unfallgeschehens zu gewährleisten. Logiston sowie ihre Erfüllungsgehilfen verpflichten sich, auch bei geringfügigen Schäden ausführlich schriftlich über den Unfallhergang zu berichten.
(5) Für den Fall, dass bei einer Überführung auf eigener Achse, eine Panne auftritt ist die Logiston berechtigt, die üblichen Pannenhilfen in Anspruch zu nehmen und das Fahrzeug notwendigenfalls abschleppen zu lassen. Für diesen Fall wird die Logiston sich umgehend mit dem Kunde in Verbindung setzen und mit diesem die weitere Vorgehensweise absprechen. Der hierdurch anfallende zusätzliche Zeitaufwand sowie die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten werden dem Kunden gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.
(6) Im Falle von Schäden wie Steinschlägen, Schäden am geparkten Fahrtzeug und Wildschäden wird widerlegbar vermutet, dass kein Vertretenmüssen seitens Logiston oder Ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Dies gilt nicht, wenn diese Vermutung mit dem Schadenshergang unvereinbar ist. Diese Vermutung gilt ebenfalls bei Abhandenkommen des geparkten Fahrzeugs.
(7) Die Logiston bemüht sich darum, die vom Kunden gewünschten Ausführungszeiten einzuhalten. Logiston übernimmt jedoch keine Garantie für die Einhaltung dieser Zeiten. Ausführungsfristen, welche unbedingt eingehalten werden sollen, bedürfen stets einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Eine Haftung aufgrund von der Logiston nicht zu vertretender Umstände, wie beispielsweise Unfälle, Staus, Unwetter, etc., ist ausgeschlossen.
(8) Bei winterlichen Straßenverhältnissen ist Logiston berechtigt, die Überführung auf eigener Achse, von Fahrzeugen, die nicht mit geeigneten Reifen ausgestattet sind, abzulehnen bzw. begonnene Überführungsfahrten bei Eintritt winterlicher Straßenverhältnisse zu unterbrechen. Sämtliche hiermit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen. Die Bereitstellung des Fahrzeugs mit witterungsbedingter Bereifung (gem. §2 Abs. 3a StVO) obliegt dem Kunden. Ist ein Fahrzeug nicht mit witterungsbedingter Bereifung ausgestattet, ohne dass dies im Rahmen der Beauftragung seitens des Kunden angegeben wurde, so wird die daraus resultierende Fehlfahrt in Höhe des angesetzten Überführungspreises berechnet. Für etwaige weiter aus der Falschbereifung entstehenden Kosten und/oder Ansprüche haftet der Kunde.
§ 6 Kilometerbegrenzung
Bei der Überführung auf eigener Achse ist das die mit einem oder mehreren Fahrzeugen zusammenhängend an einem Tag zu fahrende Strecke auf 900 km bzw. 9 Stunden Fahrzeit beschränkt. Bei Überschreitung dieser Entfernung oder Fahrzeit wird eine Übernachtungspauschale in Höhe von EURO 85,00 berechnet.
§ 7 Mängelanzeige
Der Kunde verpflichtet sich, offensichtliche Mängel oder Schlechtleistungen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Entgegennahme des Fahrzeugs gegenüber Logiston nach Art und Umfang anzuzeigen. Bei der Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll gefertigt, in welchem alle erkennbaren Schäden (Beulen, Kratzer, defekte Scheiben etc.) festgehalten werden müssen. Dieses Übergabeprotokoll ist von dem Kunden zu unterzeichnen. Für offensichtliche oder bei Übergabe erkennbare Schäden und/oder Mängel, die nicht in dem Übergabeprotokoll vermerkt sind, gilt der Beweis des ersten Anscheins, dass diese Schäden/Mängel bei Übergabe nicht vorhanden waren. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass solche Schäden bereits bei Übergabe vorlagen. Versäumt der Kunde die vorgenannten Mängelanzeigefristen bei offensichtlichen Mängeln, sind Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche wegen dieser Mängel und Schlechtleistung ausgeschlossen. § 377 HGB bleibt bei Unternehmern unberührt.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Die vorstehenden besonderen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Auftrag den die Logiston bestätig und durchführt
(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem zugrunde liegenden Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Gerichtsstand Frankfurt am Main vereinbart. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit dieser besonderen Geschäftsbedingungen oder des zugrunde liegenden Vertrages.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken in diesen besonderen Geschäftsbedingungen.
Frankfurt, Februar 2024